Rechtsprechung
FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 8/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1; ; EStG § 20 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgrenzung von Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Clubmitgliedschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für einen "Zigarren-Club" stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar
Papierfundstellen
- DB 2010, 1483
- EFG 2009, 1672
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 08.10.2008 - I R 61/07
Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende …
Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 8/07
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 16.03.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009, 504).Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (z.B. BFH-Urteil 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009, 504; vom 18.12.1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301, m.w.N.).
Ergibt sich hingegen die vGA schon aus dem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, so reicht auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA (z.B. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009, 504).
- BFH, 18.12.1996 - I R 139/94
Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der …
Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 8/07
Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (…z.B. BFH-Urteil 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009, 504; vom 18.12.1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301, m.w.N.).Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301).
- BFH, 07.08.2002 - I R 2/02
VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage
Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 8/07
Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 07.08.2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).
- BFH, 17.12.1997 - I R 70/97
VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter
Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 8/07
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH- Urteile vom 17.12.1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545; vom 27.03.2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111, jeweils m.w.N.). - BFH, 27.03.2001 - I R 27/99
"Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA
Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 8/07
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH- Urteile vom 17.12.1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545; vom 27.03.2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111, jeweils m.w.N.). - BFH, 16.03.1967 - I 261/63
Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte …
Auszug aus FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 8/07
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 16.03.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626;… vom 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009, 504).
- FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 95/13
Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und …
Die Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 21. April 2009 (Az. 2 K 8/07) würden für die Verhältnisse in Bremen entsprechend gelten.In welchem Umfang er dies tatsächlich getan habe, sei nicht entscheidend und bedürfe im Einzelnen keiner näheren Feststellung, denn bereits die Möglichkeit einer Inanspruchnahme reiche aus und stelle einen Vorteil im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung dar (FG Hamburg, Urteil vom 21. April 2009 - 2 K 8/07, EFG 2009, 1672 ).
hatte im Streitfall die Möglichkeit, die Angebote von C. umfassend zu nutzen, und bereits diese Möglichkeit stellt den ihm eingeräumten wirtschaftlichen Vorteil dar (vgl. für die Einräumung der Mitgliedschaft in einem "Zigarren Club" Urteil des FG Hamburg vom 21. April 2009 2 K 8/07, a.a.O., Schiffers/Köster Gestaltungshinweise zur Unternehmensbesteuerung zum Jahreswechsel 2009/2010 DStZ 2009, 880 ff., 898).
Die Frage, ob die Übernahme der Kosten der Mitgliedschaft von C. zu Gunsten des A. auch deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, weil es für die Einräumung dieses Vermögensvorteils an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung bezüglich der Vorteilsgewährung fehlt (vgl. dazu Urteil des FG Hamburg vom 14. April 2009 2 K 8/07, EFG 2009, 1672 ), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.